Die Zonenkonformität von Biomasseanlagen in der Landwirtschaft wird in Art. 16a Abs. 1bis RPG geregelt. Insbesondere die dazu gehörenden Bestimmungen in der eidgenössischen Raumplanungsverordnung erweisen sich jedoch als sehr restriktiv. Namentlich muss sich die Biomasseanlage dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den gesetzgeberischen Grundlagen von Art. 16a Abs. 1bis RPG und stellt die restriktiven Verordnungsbestimmungen in Frage. Daraus folgen Empfehlungen, wie mit einer Revision des Raumplanungsgesetzes wichtige Fragen zu Biomasseanlagen geregelt werden könnten.