Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Hochschule Worms, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der historischen Entwicklung der Billigkeitsvorschriften im deutschen Steuerrecht ab dem Deutschen Kaiserreich, wenngleich sich aufgrund der Komplexität auf die wesentlichsten Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung, Erlass oder abweichende Steuerfestsetzung, beschränkt wird. Darüber hinaus wird der Begriff der Billigkeit näher beleuchtet und seine Ausgestaltung in Kombination mit dem pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden gegenübergestellt. Ferner untersucht die vorliegende Arbeit die für die Praxis bedeutsamsten Billigkeitsmaßnahmen und beschreibt das Spannungsfeld zwischen der verpflichtenden Vollziehung der Steuergesetze und der Ermächtigung, von den einschlägigen Besteuerungsvorschriften zu dispensieren, kritisch. Abschließend werden hieraus resultierende Erkenntnisse aufgezeigt und sowohl Hinweise als auch Empfehlungen für den Berater in der steuerlichen Beratungspraxis im Rahmen der Mandatsbetreuung mit auf den Weg gegeben. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Steuersystem an den Grundsatz des subjektiven Steuermaßes geknüpft, wonach der Steuerbürger entsprechend seiner ökonomischen und persönlichen Leistungsfähigkeit zu einer Steuer herangezogen wird. Hierbei regeln diverse Regelungen des Steuerrechts jedweden fiskalischen Eingriff in die Rechtssphäre des Steuerpflichtigen, um die Besteuerung zu gewährleisten und einen etwaigen Steueranspruch zu verfolgen.Diese gesetzlichen Regelungen sind im Gesetzeswortlaut generell-abstrakt formuliert, sodass sich hieraus eine Allgemeingültigkeit für jeden Steuerbürger ergibt, wenngleich den Gesetzen ein Billigkeitsdefizit inhärent ist. Dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG sowie dem Legalitätsprinzip folgend ist die gleichmäßige Erhebung der gesetzlich geschuldeten Steuern obligat. Gleichwohl sind Sachverhaltskonstellationen denkbar, bei denen eine Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu unbilligen Resultaten führt und mit dem Willen des Gesetzgebers kontradiktieren. Für einen Dispens von den einschlägigen Besteuerungsvorschriften bedarf es, korrespondierend zur legitimierten und verpflichtenden Steuererhebung, einer gesetzlichen Ermächtigung.