Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: EinleitungDie befristeten Beschäftigungsverhältnisse haben sich in den vergangenen Jahren bewährt. Gegenüber Arbeitsverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, bietet der befristete Arbeits-vertrag den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder mit Erreichen des Zwecks automatisch endet. Damit stellt der befristete Arbeitsvertrag für Arbeitgeber eine flexible Form der Personalplanung dar. Für viele Arbeitnehmer erleichtert er den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben. Im Hinblick auf die große Beliebtheit in der Personalpraxis wurde deshalb das zeitlich befristete Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) zum 01.01.2001 durch das neue unbefristete Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ersetzt. Das neue Gesetz schafft erstmals eine dauerhafte Regelung für befristete Arbeitsverträge. Es regelt im einzelnen, unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge abschließen darf. Der Gesetzgeber möchte durch diese Regelungen das Aneinanderreihen von befristeten Verträgen einschränken, die Chancen der Arbeitnehmer auf eine Dauerbeschäftigung verbessern und letztlich den Arbeitnehmer vor Diskriminierungen schützen. Diese Hausarbeit geht auf die neuen Regelungen des gesetzlichen Rahmens für befristete Arbeitsverträge ein. Im ersten Teil der Arbeit werden neben der Definition eines befristeten Arbeitsverhältnisses die notwendigen Kriterien der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen arbeitsrechtlichen Vertrages erläutert. Neben der Unzulässigkeit sowie der Benachteiligung wird die Beendigung von Befristungen behandelt. Anschließend, im zweiten Teil, wird der Praxisfall mit der Sonderregelung der Befristung von Arbeitsverträgen gemäß des Hochschulrahmengesetzes besprochen. Die Arbeit endet mit einer Schlussbetrachtung des vorgestellten arbeitsrechtlichen Rahmens.[...]