Ausbildungsnachweis Informationselektroniker/ Informationselektronikerin

Nach § 13 Berufsbildungsgestz und der Verordnung über die Berufsausbildung zum/ zur Informationselektroniker/ Informationselektronikerin

Nach § 13 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Informationselektroniker/Informationselektronikerin vom 30.03.2021 haben Auszubildende ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Somit wird sichergestellt, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten (Auszubildende, Ausbilder, Berufsschule, Erziehungsberechtigte) nachweisbar ist. Die Führung und Vorlage des Berichtsheftes ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Inhalt: - Schnellhefter mit Anleitung zur Führung des Ausbildungsnachweises - Bildzeichen der Elektrotechnik - Verordnung für die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin - Ausbildungsrahmenplan - 56 Wochenblätter

Oktober 2025, 56 Seiten, Deutsch
Vde Verlag GmbH
978-3-8007-6599-7

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