Jetzt bestellen : Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 1–352 ZPO sowie Art. 400–408 ZPO)

AKT. 6 Behälter

Der Darstellung wird Herstellung ermöglicht. Herstellung wird zum Mittel der Darstellung. Beweglichkeit steht im Zentrum. Keine Bühne, kein erhöhter Boden, aber das Publikum auf aufsteigenden Sitzreihen. Gegenüber eine Spiegelwand, wie in einem Tanz- oder Ballettstudio. Das Publikum sieht sich selbst und den Spielraum zwischen sich verdoppelt.

Der Boden ist der Grund, die Wirklichkeit. Alles darauf bewegt sich: Menschen, Wagen, Kisten. Darstellen heißt, etwas von sich weg stellen, herstellen heißt, etwas zu sich her stellen. Architektur verbindet: Die Darsteller*innen stellen ihr Bühnenbild her. Das Bühnenbild ist nicht Bild, nicht Illusion von Raum, sondern wird Raum, besteht aus räumlichen Elementen. Bewegung wird zu Form. Form zu Bewegung.

Januar 2026, 122 Seiten, AKT., Bd. 6, Deutsch
Luftschacht Verlag
978-3-903422-59-9

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