Viele europäische Rechtsordnungen kennen lebzeitige Vereinbarungen, die auf eine postmortale Vermögensverteilung abzielen und daher zu den sogenannten Will Substitutes gehören. Auch Schenkungen auf den Todesfall und Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sind solche Rechtsgeschäfte. Beide Gestaltungen liegen zwischen dem Erb- und Schuldvertragsrecht, sodass für das Kollisionsrecht sowohl eine erbrechtliche als auch eine schuldvertragliche Qualifikation und dementsprechend eine Anknüpfung nach den Regelungen der Rom I Verordnung oder der Europäischen Erbrechtsverordnung in Frage käme. Welche Qualifikation lebzeitiger Zuwendungen auf den Todesfall führt zu sachgerechten und rechtssicheren Ergebnissen? Charlotte Wendland untersucht dies auf rechtsvergleichender Basis und unter Berücksichtigung des Internationalen Verfahrensrechts sowie der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.<br /><br />Geboren 1995; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg; 2019 Erstes Staatsexamen; 2020 Magister Juris (University of Oxford); Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Ludwig-Maximilians-Universität München; 2022 Promotion; seit 2021 Referendariat am Landgericht München I.