Ausufernde Vergütungen für Vorstände von börsennotierten Aktiengesellschaften entsprechen einem öffentlichen Vorurteil. Das gilt gerade dann, wenn die Gesellschaften selbst zuvor keine ebenso hohen Gewinne erwirtschafteten oder die Börsenkurse ins Wanken gerieten. Auch sonst sorgten millionenhohe Vergütungen oft für öffentliches Unverständnis. Aus diesem Grund hat der europäische Gesetzgeber mit Erlass der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (2. ARRL) einen weiteren Regulierungsversuch unternommen, um diesem Phänomen einen Riegel vorzuschieben. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das zweite Aktionärsrechterichtlinien-Umsetzungsgesetz (ARUG II) in nationales Recht überführt. In unmittelbarem Zusammenhang damit wurde auch der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner ab 2020 geltenden Fassung (DCGK 2020) deutlich überarbeitet. Auf der Basis dieser Neuerungen wertet dieses Werk aus, ob bekannte Probleme der Vergütung gelöst wurden. Zudem wird die neue Gesetzeslage kritisch gewürdigt. Abschließend wird auf die impliziten Auswirkungen eingegangen.