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Vermögensverlagerung: Ent- und Verstrickung von Wirtschaftsgütern

Inhalt

Im Zuge der zunehmenden grenzuberschreitenden Wirtschaftsaktivitaten von Unternehmen ist es gangige Praxis, dass einzelne materielle sowie immaterielle Wirtschaftsguter ins Ausland ubertragen werden. Es stellt sich die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus der Vermogensverlagerung ergeben. Bei Stammhaus und Betriebssttte handelt es sich um unselbstndige Teile eines Unternehmens. Im Falle der bertragung von Wirtschaftsgtern zwischen inlndischem Stammhaus und im Inland gelegener Betriebssttte erfolgt daher keine Gewinnrealisierung. Fr den Fall, dass sich die Betriebssttte im Ausland befindet, besteht die steuerliche Problematik jedoch in der Notwendigkeit, den im Inland angefallenen Gewinn von dem der auslndischen Einheit zuzuordnenden abzugrenzen. Dies gilt insbesondere, wenn die im bertragenen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entzogen werden und damit der Tatbestand der sog. Entstrickung erfllt ist. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung fhrte die bertragung von Wirtschaftsgtern vom inlndischen Stammhaus auf die auslndische Betriebssttte schon immer zu einer Realisierung und somit Besteuerung der im Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven. Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten bei der Auslegung des Begriffs der Entnahme hat der Gesetzgeber im Rahmen des SEStEG im Jahre 2006 die Entstrickung von Wirtschaftsgtern explizit geregelt. Mit seinem Urteil vom 17.07.2008 hat der BFH seine sog. Finale Entnahmetheorie' aufgegeben und entschieden, dass die bertragung eines Wirtschaftsguts vom inlndischen Stammhaus auf die auslndische Betriebssttte keine Entnahme i.S.d. 4 Abs. 1 Satz 2 EStG darstellt. Auf dieses Urteil reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass. Mit Beschluss vom 07.01.2011 hat das FG Rheinland-Pfalz ernsthafte Zweifel an der Europarechtskonformitt der Enstrickungsnormen geuert, daher knnte ber deren Schicksal in naher Zukunft der EuGH entscheiden. In seinem aktuellen Urteil zu der Rs. National Grid Indus' hat der EuGH entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die im Falle der Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat, die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwchse zum Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes vorschreibt, unverhltnismig ist und gegen Gemeinschaftsrecht verstt. Die Auswirkungen dieses Urteils, das zur Sitzverlegung einer niederlndischen Gesellschaft in das Vereinigte Knigreich erging, auf die deutschen Entstrickungsregelungen werden im Verlauf der Arbeit diskutiert. Ziel dieser Arbeit ist es, die Ent- und Verstrickungsnormen darzustellen und vor dem Hintergrund der aktuellen nationalen und europischen Rechtsprechung sowie der Auffassung der Finanzverwaltung zu beleuchten und kritisch zu wrdigen. Darauf aufbauend werden Gestaltungsanstze entwickelt und aufgezeigt, um die negativen Folgen einer Entstrickung mglichst abzumildern bzw. zu verhindern.

Bibliografische Angaben

August 2012, Deutsch
DIPLOMICA
9783842834071

Schlagworte