Forschungsarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg (Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: „Grenzüberschreitende Verschmelzungen ... stellen besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes wichtige Modalitäten der Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar...“ konstatierte der EuGH 2005 (EuGH v. 13.12.2005 – Rs. C-411/03, Slg. 2005, I-10805, Rn. 19). Seit 2007 sind u.a. aus diesem Grund grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften auf Grundlage der Verschmelzungsrichtlinie in den §§ 122a-l UmwG kodifiziert. Im Gegensatz dazu sind grenzüberschreitende Verschmelzungen von Personengesellschaften im deutschen Recht nicht explizit geregelt, obwohl auch bei diesen dieselben Zusammenarbeits- und Umgestaltungsbedürfnisse bestehen. Deren grundsätzliche Zulässigkeit ergibt sich, wie der EuGH im Sevic-Urteil klargestellt hat, direkt aus Art. 49, 54 AEUV, soweit die betreffende Personengesellschaft nach dem Recht des jeweiligen Herkunftslandes umwandlungsfähig ist. Um dies umzusetzen kommen kollisionsrechtlich nach der mittlerweile anerkannten Vereinigungstheorie grundsätzlich die sachrechtlichen Regelungen, der jeweils nach dem Gründungsstatut auf die zu verschmelzenden Gesellschaften anwendbaren Rechtsordnungen kumulativ zur Anwendung. In der unternehmerischen Praxis hat die grenzüberschreitende Verschmelzung von Personengesellschaften bislang jedoch keine Bedeutung erlangt, wie eine Umfrage unter 75 Notaren ergab. Auf Grund der bestehenden Rechtsunsicherheit wird bevorzugt auf alternative Verfahren zurückgegriffen, um denselben wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Im Folgenden sollen die möglichen Verfahren dargestellt und einige der virulenten Problemfelder aufgezeigt werden, um anschließend einen möglichen Lösungsansatz für die aufgezeigten Probleme zu entwickeln.