Wirtschaftskriminalität spielt eine immer gewichtigere Rolle im Bereich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Ursache hierfür ist ein erheblicher Erfolgsdruck für unternehmerisches Führungspersonal im Rahmen eines härter werdenden Wettbewerbs. Häufig ist jedoch nicht die Verbesserung der Unternehmenslage das Ergebnis strafbaren oder ordnungswidrigen Verhaltens, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung infolge staatlicher Unternehmenssanktionen unterschiedlichster Art. Diese haben häufig ganz erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, gefährden es mitunter sogar existenziell. In letzter Zeit ist die Frage aktuell geworden, ob Unternehmen vor solchen Schädigungen durch den strafrechtlichen Untreuetatbestand (§ 266 StGB) geschützt werden können. Wird die Frage bejaht, sähe sich unternehmerisches Führungspersonal einer gegenüber der bisherigen Praxis deutlich verschärften Strafdrohung ausgesetzt. Der Untreuetatbestand gehört jedoch aufgrund seiner offenen Formulierung und der großzügigen Auslegung durch die Rechtsprechung seit jeher zu den umstrittensten und am heftigsten kritisierten Vorschriften des Strafgesetzbuches. Die vorliegende Untersuchung geht der Frage einer Erfassung durch § 266 StGB im Wege einer sorgfältigen Analyse nach.