Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Tatbestand der Steuerhinterziehung enthält – soweit ersichtlich – keine näheren Ausführungen zur Verhaltenseinordnung als Tun oder Unterlassen. Somit gaben nicht praktische Anwendungsprobleme Anlass für die Untersuchung. Es wurde vielmehr das Ziel verfolgt, die Frage nach der Abgrenzung der Tatbestandsalternativen der Steuerhinterziehung einer dogmatisch fundierten Lösung zuzuführen bzw. das strukturelle Verhältnis der Tatbestandsalternativen des Hinterziehungstatbestandes zu beschreiben. Der Autor gelangt zum Ergebnis, dass die Abgrenzung der Verhaltensalternativen mit Hilfe des sog. modifizierten Kausalitätskriteriums zu erfolgen hat, und zeigt, dass der Begehungstatbestand – der auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann – einen Großteil der steuerrechtlichen Delinquenz erfasst.