Seit nunmehr einigen Jahren nutzen auch staatliche Funktionsträger die sozialen Netzwerke systematisch und profitieren dabei von der enormen Reichweite und Schnelllebigkeit der digitalen Kommunikationsräume, die herkömmliche Erscheinungsformen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit in vielerlei Hinsicht abgelöst haben. Phänomene wie ' hate speech ' und ' fake news ' zeigen allerdings, dass die sozialen Netzwerke vielfach als rechtsfreier Raum interpretiert werden. Dass Amtswalter bei der Nutzung sozialer Netzwerke indes an verfassungsrechtliche Grenzen gebunden sind, ist - auch wenn dies im Eifer des (Wort-)Gefechts von Zeit zu Zeit in Vergessenheit geraten mag - prinzipiell unbestritten. Gleichwohl drängt sich die Frage auf, ob der Rückgriff auf neuartige Kommunikationsstrukturen auch mit neuartigen, an das Kommunikationsverhalten in den sozialen Netzwerken angepassten Grenzziehungen einhergeht oder die herkömmlichen Vorgaben zumindest zu einer Anpassung zwingt.<br /><br />Geboren 1994; Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; 2018 Erstes Juristisches Staatsexamen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität zu Kiel; 2022 Promotion; Rechtsreferendariat am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht.