Mit der Untersuchung leitet der Autor einen rechtlichen Test für die Untersagung von Selbstbevorzugung unter Art. 102 AEUV her. Im Zentrum seiner Untersuchung steht die Kommissionsentscheidung im Fall "Google Search (Shopping)".Mithilfe eines typisierenden Fallvergleichs ermittelt der Autor ausdifferenzierte Tatbestandsmerkmale, die de lege lata ein Verbot ein "Verbot der diskriminierenden Hebelung" ("discriminatory leveraging") begründen, welches positiv gewendet eine "Pflicht zur gleichwertigen Behandlung mit sich selbst" darstellt.Diesem Verbot der diskriminierenden Hebelung unter Art. 102 AEUV kommt auch neben den im Entwurf des DMA enthaltenen Regelungen zur missbräuchlichen Selbstbevorzugungshandlungen eigenständige Bedeutung zu.