Das Grundgesetz sieht für den Religionsunterricht in der staatlichen Schule eine besondere Aufgabenteilung vor: Der Staat ist der 'Veranstalter' des Unterrichts - er stellt Unterrichtsräume und bezahlt die Lehrkräfte. Die inhaltliche Gestaltung indes obliegt der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Sie bestimmt über das Curriculum und bevollmächtigt die Lehrkräfte. Dieses System - in Zeiten stabiler Volkskirchen entwickelt - wurde lange Zeit nicht hinterfragt. Die zunehmende religiöse Pluralisierung jedoch lässt Stimmen laut werden, die eine Beeinflussung des Unterrichts durch ausländische Staaten befürchten und dies für rechtlich unzulässig halten. Im Fokus der Kritik steht der islamische Religionsunterricht, welcher durch Verbände gestaltet werde, die aus dem Ausland gesteuert würden. David Faßbender geht der Frage nach, welche Grenzen das Recht der Beeinflussung des Religionsunterrichts durch einen ausländischen Staat tatsächlich setzt.<br /><br />Geboren 1989; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster; 2019-21 Referendariat am Kammergericht in Berlin mit Stationen u.a. beim Bundespräsidialamt und am Bundesverfassungsgericht; 2021 Promotion; seit 2022 Richter in Berlin.