Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: Keine Benotung, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Reisekosten beim Arbeitnehmer sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Allerdings sind solche Kostennur dann steuerlich berücksichtungsfähig bzw. durch den Arbeitgeber ersetzbar,wenn sie durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnungbzw. seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen. 1Die „regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaftangelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers“.2 Dies ist im Allgemeinen derBetrieb bzw. die Betriebsstätte. Um die Voraussetzungen zu erfüllen, muss derArbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitszeit in dieser Arbeitsstätte zubringen. Diesist regelmäßig mindestens 20% der gesamten Arbeitszeit pro Woche.3Allerdings muss die Tätigkeit nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte beschränktsein. Wird der Arbeitnehmer auf Grund des Dienstvertrags oder betrieblicher Erfordernissean verschiedenen Orten dauerhaft und nachhaltig tätig, handelt es sichhierbei auch um regelmäßige Arbeitsstätten.4 Die Fahrten zwischen der Wohnungund der Betriebsstätte sind somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.Die Fahrten zwischen den einzelnen Betriebstätten stellen jedoch eine Dienstreisedar.5Für das Vorliegen einer Dienstreise ist weder die Dauer der Abwesenheit nochsind die zurückgelegten Kilometer ein Kriterium. Grundvoraussetzung ist allerdingseine berufliche Veranlassung; im Allgemeinen ist diese gegeben, wenn die Dienstreiseauf Weisung des Arbeitgebers durchgeführt wird. Beachtet werden muss hieraber die Nichtvereinbarkeit mit § 12 Abs. 1 EStG.6 Wird eine berufliche Reise miteinem Privataufenthalt verbunden, kann dies zu einem Ausschluss der beruflichenVeranlassung führen.71 Vgl. R 37 Abs. 1 LStR 20022 R 37 Abs. 2 LStR 20023 Vgl. R 37 Abs. 2 LStR 20024 Vgl. BFH-Urteil vom 19.09.1990, BStBl II 1991, S. 975 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 432 und R 37 Abs. 3 Satz 5 LStR 20026 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 4297 Vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1992, BStBl II 1992, S. 898