Sind die Immaterialgüterregister eine Art Grundbuch oder ein spezieller Teil des Handelsregisters? Sind sie lediglich Datenbanken, welche Informationen ohne konstitutive Rechtswirkungen bereithalten? Da dem «geistigen Eigentum» kein praktikables Institut des «geistigen Besitzes» zur Seite gestellt werden kann, sind im gewerblichen Rechtsschutz Surrogate für Besitz und Publizität notwendig.
Das vorliegende Buch geht der Frage nach, welche Institute des geltenden Rechts die immateriellen und abstrakten Positionen des gewerblichen Rechtsschutzes für den Rechtsverkehr erkennbar und fasslich machen, welche Behörden mit der Führung dieser Einrichtungen betraut und mit welchen Rechtswirkungen diese Institute ausgestattet sind.