Bereits seit den Anfängen des Patentrechts sind Algorithmen als mathematische Methoden von einer Patentierung ausgeschlossen. Während dieser Ausschluss einerseits nur noch selten in Frage gestellt wird, erlangt andererseits die Patentierung von Computerprogrammen bzw. computerimplementierten Erfindungen eine immer größere Bedeutung in der Praxis, obwohl jedem Computerprogramm ein Algorithmus zugrunde liegt. Angesichts dieses augenscheinlichen Widerspruchs stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Algorithmen einem Patentschutz zugänglich sein sollen – und damit auch die sie umsetzenden Computerprogramme. Dabei ist es nicht nur von Bedeutung, ob Algorithmen als solche schutzfähig sind, sondern gerade auch, wie es um die Patentierung von Erfindungen bestellt ist, die neben Algorith-men weitere Merkmale bzw. Lehren enthalten.