Hoheitliche Rechtsverletzungen müssen rechtliche Folgen haben, wenn Rechtsstaatlichkeit kein bloßes Versprechen bleiben soll. Das positive Recht gestaltet diese Folgen nur teilweise aus und überlässt dem Richterrecht das Feld. Das hat zu einer unübersichtlichen Vielgestaltigkeit möglicher Folgen rechtswidrigen Staatshandelns und zu vielen Ungereimtheiten geführt. Heiko Sauer begreift die Folgen hoheitlicher Rechtsverletzungen als Verletzungsreaktionen, die er durch die Konturierung eines Rechtsgebiets des öffentlichen Reaktionsrechts ordnet und auf einheitliche Grundsätze zurückführt. Seine Grundlagen erschließt er durch eine strukturtheoretische Analyse möglicher Reaktionsinhalte und Reaktionsmodi. Mit diesem Analyserahmen kann geklärt werden, wozu hoheitliche Rechtsverletzungen nach geltendem Recht verpflichten, wie diese Verpflichtungen erfüllt und durchgesetzt werden können und wann sie verfassungsrechtlich und unionsrechtlich begrenzt werden dürfen.<br /><br />Geboren 1976; Studium der Rechtswissenschaft in Trier und Ferrara; 2001 Erstes Juristisches Staatsexamen; 2005 Promotion (Düsseldorf); 2006 Zweites Juristisches Staatsexamen; wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht; 2014 Habilitation (Düsseldorf); seit 2015 Inhaber des Lehrstuhls für deutsches und europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der Universität Bonn; seit 2017 Vertreter der Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsrat der Grundrechteagentur der Europäischen Union.