Bruno Baeriswyl erklärt, was das neue Datenschutzgesetz für die Rechte der betroffenen Personen bedeutet:
«Einer Person, deren Persönlichkeitsrechte durch ein privates Unternehmen verletzt wurden, stehen weiterhin keine erweiterten oder erleichterten Klagemöglichkeiten zu. Art. 32 DSG verweist wie das bisherige Recht auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des ZGB. Bekanntlich erweisen sich solche Klagen für die betroffene Person in vielen Fällen als zu aufwendig. Das neue DSG ermöglicht ihr aber, eine Anzeige beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) zu erstatten (Art. 49 Abs. 4 DSG). Der EDÖB hat sie über die von ihm unternommenen Schritte respektive das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung zu informieren. Mit der Anzeige beim EDÖB erhält die betroffene Person eine Beurteilung der Rechtslage, und allenfalls leitet der EDÖB selbst eine Untersuchung ein.»
Bruno Baeriswyl ist unabhängiger Datenschutzexperte und Mitherausgeber unseres Kommentars «Datenschutzgesetz».
Christian Mitscherlich fasst die Auswirkungen des neuen Datenschutzgesetzes auf Unternehmen zusammen:
«Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die neue Datenschutzverordnung (DSV) erhöhen die Anforderungen an Unternehmen. Neu müssen Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter haben oder im grossen Rahmen Personendaten bearbeiten, ein Bearbeitungsverzeichnis erstellen. Das DSG, das Daten juristischer Personen nicht mehr betrifft, macht Datenschutzerklärungen in den meisten Fällen zur Pflicht und führt für gewisse Situationen Melde- und Benachrichtigungspflichten ein. Nicht zuletzt wurden die Strafbestimmungen erweitert: Nun können Bussen bis zu CHF 250 000.– verhängt werden – aber nicht gegen ein Unternehmen, sondern gegen die fehlbaren Mitarbeiter.»
Christian Mitscherlich ist Partner bei Domenig & Partner in Bern und Mitautor von «Datenschutzrecht für Schweizer Unternehmen».