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Neuregelungen durch das Gesetz zur Offenlegung von Vorstandsgehältern

Inhalt

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,3, Hochschule Aschaffenburg (Betriebswirtschaft und Recht), Veranstaltung: Seminar Jahresabschluss und Revision, Sprache: Deutsch, Abstract: „Wenn ein Betrieb an die Börse geht, nennt man das Going Public, nicht Going Secret.“ Diesen Grundsatz sollte jedes börsennotierte Unternehmen beachten, um seinen Anlegern die für sie wichtige Transparenz gewährleisten zu können. Die Empfehlungen des Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) sollten dabei die entsprechende Hilfestellung geben. In Ziffer 4.2.4 S. 2 des DCGK wird eine Empfehlung zur individuellen Offenlegung von Vorstandsbezügen ausgesprochen. Dieser folgen mittlerweile immer mehr Gesellschaften. Im Jahr 2005 veröffentlichten 48,5% der befragten Unternehmen die Gehälter ihrer Vorstände individuell. Hierzu zählt auch der Vorstandsvorsitzende von Daimler-Chrysler,Dieter Zetsche,der sein Gehalt auf der diesjährigen Hauptversammlung freiwillig offen gelegt hat. Er will sich dadurch stärker am amerikanischen Vorbild orientieren und zugleich von seinem Vorgänger Jürgen Schrempp abgrenzen. Jedoch fanden die individuellen Offenlegungsempfehlungen der DCGK in der Vergangenheit wenig Akzeptanz, vor allem bei tendenziell kleineren Unternehmen des SDAX, Prime sowie General Standard, wonach nur 34,5% im Jahr 2004 die einzelnen Gehälter ihrer Vorstandsmitglieder veröffentlichten. Aufgrund der großen Zurückhaltung in den Unternehmen, brachte im Jahr 2005 die damalige Regierungskoalition einen Gesetzentwurf zur Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) ein, welcher zum Teil auf heftige Kritik gestoßen ist. So wehrte sich Porsche-Chef Wendelin Wiedeking vehement gegen die Veröffentlichung von Einzelgehältern und beschrieb diese als „Sozialismus auf Vorstandsebene“. Nichts desto trotz beschloss der Deutsche Bundestag am 30.06.2005 das VorstOG und folgte zugleich einer Empfehlung der EU-Kommission. Dabei nimmt Deutschland keine Vorreiterrolle ein, denn andere EU-Mitgliedstaaten (z.B. Frankreich, Großbritannien, Italien, Irland, Schweden) haben bereits ein vergleichbares Gesetz erlassen.

Bibliografische Angaben

Juni 2006, 23 Seiten, Deutsch
GRIN VERLAG
9783638510059

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