Masterarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: befriedigend, Technische Universität Dresden, Veranstaltung: International Studies in Intellectual Property Law (LL.M.), Sprache: Deutsch, Abstract: "Immaterialgüterrechte machen nicht an den Staatsgrenzen halt". Besonders im Bereich des Internet haben die nationalen Grenzen daher ihre Bedeutung verloren, "cyberspace knows no national borders".Im Zeitalter der weltweiten Vernetzung durch neue Informationstechnologien sind internationale Bezüge von erheblicher Bedeutung. Die klassische Telekommunikation und das Internet sind weltweite Netze, deren Datenströme in Bruchteilen einer Sekunde die Staatsgrenzen überschreiten. An diesem "free flow of data" hängen versinnbildlicht ausgedrückt auch Immaterialgüter, bei jeder Übertragung ist die Verletzung eines Immaterialgüterrechts denkbar.Es stellen sich vielfältigste Fragen, die es in dieser Arbeit zu beantworten gilt. Begonnen werden muss mit der Beurteilung, welche Schutzgüter im Recht des Geistigen Eigentums durch Handlungen im Bereich des Informationstechnologierechts (IT-Recht) sein können und welchen sachrechtlichen Rechtsgebieten diese unterfallen. Dabei werden nur deliktsrechtliche Handlungen betrachtet, die im Medium Internet begangen werden können (Internetdelikte). Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen werden Wertungen nicht in rechtsvergleichender Hinsicht angestellt, sondern allenfalls auf das deutsche Sachrecht bezogen.Der Autor wird die Frage zu beantworten haben, in welchem Land in einem derartigen Fall Klage erhoben werden kann. Diese Frage muss nach dem Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) untersucht werden. Sachrechtlich geprüft wird ein solcher Rechtsstreit von einem nationalen, durch das IZVR zuvor berufenen Gericht. Insofern hat das IZVR auf die spätere Entscheidung einen gewissen Einfluss, auch wenn der Autor den oft verwendeten Ausdruck "Vorentscheidung" nicht teilt. Dieses berufene Gericht, das sogenannte Forum, hat für die Prüfung ein nationales Sachrecht anzuwenden. Dieses zu bestimmen ist Aufgabe des Internationalen Privatrechts (IPR).