Die GrSt in Deutschland weist in ihrer Ausgestaltung fundamentale Mängel auf und ist ohne Zweifel dringend reformbedürftig. Die überwiegende Kritik richtet sich an die Verwendung von vollständig veralteten Einheitswerten als Grundlage für die Bemessung der GrSt. Dies verhindert, dass die Steuer ihrem eigenen Besteuerungskonzept – dem Zugriff auf periodisch aktualisierte sowie realitätsnah bewertete Steuerobjekte – gerecht werden kann. Die stattdessen weit rückwärts gerichtete Besteuerungsgrundlage auf den 01.01.1964 bzw. 01.01.1935 hat sich nicht nur von den heute realen Grundstückswerten erheblich entfernt, sondern zugleich zu einer problematischen Verschiebung der Wertrelationen zwischen den Besteuerungsobjekten geführt. Aufgrund des hierin liegenden Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG hat der BFH bereits im Jahr 2010 deutliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die GrSt maßgebenden Einheitsbewertung des Grundbesitzes geäußert und hält diese mit dem Beschluss vom 22.10.2014 (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2009 für verfassungswidrig. Dagegen wurde das BVerfG angerufen. Aufgrund des hohen politischen Handlungsdrucks auf den Steuergesetzgeber besteht derzeit eine Notwendigkeit zur Grundsteuerreform. Da eine Neuberechnung der Einheitswerte in ihrer derzeitigen Form als aufwändig, streitanfällig sowie kostenintensiv gilt, erscheint eine umfassende Neukonzeption der GrSt wahrscheinlich.Die nachfolgende Untersuchung sucht eine Antwort auf die Frage, wie die Bemessungsgrundlage einer reformierten GrSt ausgestaltet sein sollte, um eine ökonomisch sinnvolle Alternative zur derzeit geltenden GrSt darzustellen.