<p>Die EU gründet auf dem Willen, Frieden zu fördern und eine Welt zu schaffen, die auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht. Seit dem Vertrag von Lissabon stellt Art. 21 EUV die explizite primärrechtliche Grundlage für die Verfolgung nichtökonomischer Ziele in der Außenpolitik dar. In sämtlichen Abkommen mit Drittstaaten versucht die EU Menschenrechtsklauseln aufzunehmen. Deren Regelungsgehalt unterlag im Laufe der Zeit einem Wandel. Ihre Entwicklung ist stark mit den Beziehungen zu den AKP-Staaten verbunden. Der Fokus der Fallstudien, die Konsultationsverfahren nach Art. 96 des Cotonou-Abkommen untersuchen, liegt daher auf diesen Ländern. Den Schwerpunkt bildet die Analyse der Gründe für die Verhängung von Sanktionen gegenüber Simbabwe und ihre Wirksamkeit. Die Aktualität des Themas ergibt sich vor dem Hintergrund des im Jahr 2020 auslaufenden Cotonou-Abkommens und der Frage, ob eine werteorientierte Außenpolitik noch zeitgemäß ist.</p>