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Gesetzliche Tariföffnungsklauseln und ihre Auswirkungen auf die Gestaltungsspielräume der Betriebsparteien

Inhalt

Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen, Veranstaltung: Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht die arbeitspolitischen Gründe für die zunehmenden Tariföffnungsklauseln im Hinblick auf Arbeitsbedingungen in arbeitsrechtlichen Gesetzen. Anschließend überprüft sie deren Zulässigkeit unter grundrechtlichen und europarechtlichen Blickwinkeln. Hierbei werden die beispielhaften Tariföffnungsklauseln dargelegt und unter Einsatz der gewonnenen Erkenntnisse bewertet.Darüber hinaus wird anhand beispielhafter Tarifverträge untersucht, in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien von den gesetzlichen Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht haben. Weiterhin werden die gesetzlichen sowie die tarifvertraglichen Gestaltungsspielräume für Betriebsparteien als auch die sich daraus ergebenden potentiellen Gestaltungsspielräume für die Betriebsparteien aufgezeigt.Immer häufiger sind nicht nur Öffnungsklauseln in Tarifverträgen weit verbreitet, sondern werden auch in zahlreichen Gesetzen als Flexibilisierungsinstrument eingesetzt. Die gesetzliche Öffnungsklausel ist ein traditionelles Instrument deutscher Gesetzgebung. Die erste Öffnungsklausel wurde bereits im Jahr 1923, also vor über 93 Jahren in die Arbeitszeitverordnung (AZVO) aufgenommen. Seitdem hat dieses Gesetzesinstrument der Öffnungsklausel nie vollständig an Aktualität verloren. Aufgrund der zahlreichen Rechtsvorschriften im Arbeitsrecht zeigt sich, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit der Öffnung der arbeitsrechtlichen Regelungen zugunsten der Tarifvertragsparteien immer stärker Gebrauch macht.Aktuell plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Tarifautonomie unter anderem dadurch zu stärken, dass tarifgebundene Unternehmen gegenüber nichttarifgebundenen bzw. tariffreien Unternehmen durch die gesetzliche Schaffung eines Anreizes zur Tarifbindung mehr privilegiert werden.Zur Umsetzung dieses Vorhabens enthält bereits das neue Gesetz zur Reformierung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), welches zum 1.4.2017 in Kraft treten wird, eine Öffnungsklausel. Danach kann ein Tarifvertrag des Kunden bzw. der Einsatzbranche von der Regelung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten abweichen. Des Weiteren soll in einer zweijährigen Experimentierphase eine weitere Öffnungsklausel getestet werden, nämlich die Thematik über „Tageshöchstarbeitszeit und tägliche Ruhezeit“ zum flexiblen Arbeiten.

Bibliografische Angaben

März 2019, 94 Seiten, Deutsch
GRIN VERLAG
9783668893245

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