Das «Schmerzensgeld» ist der Zwilling des Schadenersatzes und soll Geschädigten Genugtuung nicht nur für erlittene Schmerzen, sondern auch für alle anderen Formen von immateriellen Nachteilen verschaffen. Wie das in harter Währung nicht bezifferbare Leid in einen angemessenen Frankenbetrag umgerechnet werden soll, ist die Kernfrage in der Praxis.
Art. 47 und 49 OR normieren Anspruchsberechtigung und -voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs und bilden die Basis des Genugtuungsrechts in der Schweiz. Gestützt darauf hat sich eine reiche und nur schwer überblickbare Kasuistik entwickelt. Die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung ist zur Ermittlung des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unerlässlich.
Dieses Werk ist der Schlüssel zu Theorie und Praxis des schweizerischen Genugtuungsrechts: Es bietet eine systematische Darstellung und Zugang zu einer Online-Datenbank mit rund 2600 Datensätzen zu Genugtuungsurteilen.