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Wann ist ein Angebot verbindlich? Vergabekammer Nordbayern, 06.10.2016

AZ.: 21.VK-3194-25/16

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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Deckung des Bedarfs der öffentlichen Hand findet seit Jahrhunderten durch die Vergabe von Aufträgen statt. Neben der Bedarfsdeckung hatte dieses staatliche Handeln schon immer einen wirtschaftspolitischen Aspekt, wodurch sich im Laufe der Geschichte ein selbständiges Rechtsgebiet entwickelt hat. Ziel der öffentlichen Auftragsvergabe ist es, einen Vertragspartner mittels eines wettbewerblichen, nichtdiskriminierenden und auf Gleichbehandlung basierenden Verfahrens zu finden, welches mit einem privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen wird. Das Vergaberecht erstreckt sich auf alle Vorschriften und Regeln über die öffentliche Auftragsvergabe. Das öffentliche Auftragswesen befasst sich mit den Einkäufen der öffentlichen Hand zur Deckung ihres Bedarfs an Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Bei den Auftraggebern handelt es sich nach § 98 GWB um öffentliche Auftraggeber gem. § 99 GWB.Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören diejenigen, die unter die in § 99 Nr. 1 - 4 GWB genannten Kategorien fallen.

Informations bibliographiques

mai 2019, 18 Pages, Allemand
GRIN VERLAG
9783668937307

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