Jusqu’au 30.9.2024, le code EBOOK20 donne droit à une réduction de 20% sur tous les e-books Stämpfli. Il suffit de saisir le code de réduction à la caisse dans le champ correspondant.
Thèmes principaux
Publications
Services
Auteurs
Éditions
Shop

Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ausländerzentralregister

Contenu

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Öffentliche Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, wie das System, das mit dem Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 02.09.1994 in der Fassung des Gesetzes vom 21.06.2005 eingerichtet wurde und das die Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden bezweckt, entspricht nur dann dem im Licht des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgelegten Erforderlichkeitsgebot gem. Art. 7 lit. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, wenn es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind, und sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) führt das Bundesamt, das dem Bundesministerium des Inneren unterstellt ist, das Ausländerzentralregister (AZR), ein zentrales Register, in dem bestimmte personenbezogene Daten u.a. derjenigen Ausländer zusammengefasst werden, die sich nicht nur vorübergehend im deutschen Hoheitsgebiet aufhalten. Wie sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern vom 4. 6. 1996 zum AZRG und zur AZRG-Durchführungsverordnung ergibt, werden diejenigen Ausländer erfasst, die sich für einen Zeitraum von über drei Monaten in diesem Hoheitsgebiet aufhalten. Die entsprechenden Informationen werden in zwei getrennt geführten Datenbeständen zusammengefasst. Ein Datenbestand enthält die personenbezogenen Daten von Ausländern, die in Deutschland leben oder gelebt haben, der andere die personenbezogenen Daten von Ausländern, die ein Visum beantragt haben.

Informations bibliographiques

septembre 2009, 10 Pages, Allemand
GRIN VERLAG
9783640434855

Mots-clés

Autres titres sur ce thème