Die Aufgabe der Gerichte ist es, im Einzelfall Rechtsschutz zu gewähren. Wirksamer Rechtsschutz setzt nicht nur die Existenz eines Urteils, sondern auch dessen Geltung voraus: Rechtssicherheit und Rechtsfriede können nur einkehren, wenn der Streit mit dem gerichtlichen Entscheid ein Ende hat. Die Massgeblichkeit der abgeurteilten Sache – der res iudicata – hochzuhalten, ist die Funktion der materiellen Rechtskraft. Diese erscheint als Selbstverständlichkeit, doch kommt die Diskussion um ihre Voraussetzungen und Grenzen nicht zur Ruhe. Die vorliegende Arbeit fragt nach dem Gegenstand der Beurteilung (res), nach ihren Voraussetzungen (iudicata) sowie nach ihrer Wirkung auf künftige Verfahren (ius facit) und leistet damit einen Beitrag zur Deutung eines verfahrensrechtlichen Zentralbegriffs mit vexierbildhaften Zügen.