Im Strafprozess ist das Vorverfahren nur rudimentär kodifiziert. Es besteht aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und der Untersuchung. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Verfahren ist in einer einzigen Bestimmung geregelt (Art. 307 StPO), welche der Polizei und der Staatsanwaltschaft einen weiten Ermessensspielraum lässt. Die Problematik akzentuiert sich mit Blick auf die Partei- und insbesondere auf die Beschuldigtenrechte. Die Strafprozessordnung räumt den Beschuldigtenrechten als Gegengewicht zur Machtstellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren grosse Bedeutung ein. In der Praxis laufen die Beschuldigtenrechte jedoch Gefahr, aufgrund der scheinbar unscharf geregelten Abgrenzung im Vorverfahren verwässert zu werden.
Die vorliegende Arbeit erörtert vorab die Entstehungsgeschichte des geltenden Vorverfahrens. Sie charakterisiert sodann das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die Untersuchung. In der Folge befasst sich die Arbeit unter besonderer Berücksichtigung des Tatverdachts mit den erwähnten Abgrenzungsfragen. Weiter werden die entsprechenden Auswirkungen auf die Beschuldigtenrechte untersucht. Zum Schluss werden die Ergebnisse zusammengefasst und Lösungsansätze diskutiert.