Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) ist eine Neuschöpfung des sozialrechtlichen Gesetzgebers. Seit dem Jahre 2004 ist neben dem Vertragsarzt auch das MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter berechtigt. Nun mag es übereilt wirken, bereits zu einem Zeitpunkt über Krise und Insolvenz Medizinischer Versorgungszentren nachzudenken, an dem dieses rechtliche Konstrukt noch in den Kinderschuhen steckt. Aber „alles, was entsteht, ist wert, dass es zugrunde geht“ – lässt GOETHE seinen Mephisto erklären. In diesem Sinne dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis zahlungsunfähige oder überschuldete Medizinische Versorgungszentren die insolvenzrechtliche Literatur und die Gerichte beschäftigen, wobei die chronische Mittelknappheit im öffentlichen Gesundheitswesen und daraus fließende Reformbestrebungen zur Beschleunigung dieser Entwicklung beitragen könnten. Sieht man sich das Zahlenwerk publizitätspflichtiger MVZ etwas genauer an, so deutet einiges darauf hin, dass dieser Tag nicht in allzu ferner Zukunft liegt. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Besonderheiten der MVZ-Insolvenz. Im Vordergrund steht die Frage nach der Massezugehörigkeit von Vermögensteilen eines Medizinischen Versorgungszentrums. So wird untersucht, ob Honorarforderungen des MVZ, die Behandlungs- und Abrechnungserlaubnis und die Praxis (ausstattung) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen in Form der Vertragsarztzulassung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des MVZ in die Insolvenzmasseund somit in die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters fallen. Dabei soll das Zusammenspiel insolvenzrechtlicher Normen (einerseits) und sozial- und berufsrechtlicher Anforderungen (andererseits) aufgezeigt werden, die im Rahmen des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen eines medizinischen Versorgungszentrums auftreten können.