Die §§ 299a, 299b StGB sind das Ergebnis eines legitimen gesetzgeberischen Anliegens, die Umsetzung erfolgte indes defizitär.Der Rechtsgüterschutz ist nicht konsistent, was zu dessen Weiterentwicklung zwingt.Die unkritische Übernahme der Auslegungsergebnisse zu § 299 StGB – obwohl vom Gesetzgeber intendiert – ist darüber hinaus oftmals verfehlt. Die Arbeit hinterfragt diesen Ansatz und zeigt Lösungen auf.Um existente Strafbarkeitslücken zu schließen ist es ferner unerlässlich eine verfassungskonforme "Pflichtverletzungsvariante" einzuführen. Ferner böte eine Clearingstelle Rechtssicherheit, insbesondere mit der Möglichkeit zur Genehmigung von Austauschverhältnissen im Gesundheitswesen. Hierzu werden Vorschläge gemacht.