Das Opferhilfegesetz sieht als zentrale Säule die Entschädigung von Opfern einer Straftat vor. Darin liegt ein Drittes neben dem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Täter und der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung des Opfers. Die hängige Totalrevision des Opferhilfegesetzes stellt diese Entschädigung nicht grundsätzlich in Frage, sie steht jedoch im Konfliktfeld zwischen Opferfreundlichkeit und staatlichem Spardruck. Eine grundsätzliche Bestimmung der Rechtfertigung staatlicher Opferentschädigung könnte jenseits rein politischer und ökonomischer Interessen eine Orientierungshilfe für den Ausbau oder die Einschränkung des Instituts geben. Dies erscheint umso dringender, als im Gesetzgebungsprozess solche grundsätzlichen Überlegungen kaum angestellt worden sind und die zentrale Frage der Begründung der Opferentschädigung immer noch unbeantwortet ist.