Nach traditioneller Auffassung sind grenzüberschreitende Sitzverlegungen und Umwandlungen von Vereinen weitgehend unzulässig. Im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften hat sich diese Rechtslage innerhalb der EU jedoch weitgehend umgekehrt. Denn auch Vereine können sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen, wenn sie ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Tätigkeit ausüben. Darüber hinaus steht nicht wirtschaftlich tätigen Vereinen das allgemeine Freizügigkeitsrecht zu, das als lex generalis einen entsprechenden Schutz vermittelt. Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Umstrukturierungen hat für das Vereinsrecht der Mitgliedstaaten weitreichende Konsequenzen. So können etwa die in Deutschland für Vereine geltenden Grenzen der zulässigen wirtschaftlichen Betätigung umgangen werden, wenn ein im Ausland gegründeter Verein seinen Verwaltungssitz ins Inland verlegt.<br /><br />Geboren 1978; Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg; Master of International Business and Law in Sydney und Shanghai; Rechtsanwalt in Hamburg; 2011 Promotion; derzeit Justitiar in einem Notariat in Hamburg.