Unternehmen können in der Schweiz seit dem 1. Oktober 2003 für Delikte, die sich im Zusammenhang mit ihrem Betrieb ereignen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft werden (Art. 102 / 100quater StGB). Nach der Leitidee dieser Haftung soll das Unternehmen für eigenes Verschulden im Sinne mangelhafter Organisation in Anspruch genommen werden. Dieses Konzept ist vom Gesetzgeber in zwei verschiedenen Haftungsvarianten und mit unterschiedlicher Konsequenz verwirklicht worden. Die vorliegende Arbeit analysiert diese beiden Haftungsmodelle und zeigt für die sich stellenden materiellrechtlichen Auslegungsfragen Lösungsansätze auf, lotet dabei aber auch Grenzen und Ungereimtheiten aus.