Im Jahr 2010 wurden fast 3,7 Mio. Bedarfsgemeinschaften mit ca. 7,1 Mio. Hilfebedurftigen gezahlt. Damit ist fast jeder zehnte Bundesburger hilfebedurftig. Ihre Betreuung erfolgt durch mehr als 75.000 Beschaftigte der Bundesagentur fur Arbeit und kommunalen Trager, die dafur ca. 45 Mrd. Euro pro Jahr aufwenden. Dies verdeutlicht, dass die Grundsicherung fur Arbeitsuchende nicht nur aus wirtschaftlicher, sondern auch und besonders aus gesellschaftspolitischer Sicht eine uberragende Rolle einnimmt. Damit einher gehen hohe Anforderungen, die von der offentlichen Verwaltung ein Umdenken bei den Organisationsstrukturen verlangen. Dabei gilt es, ein angemessenes Verhaltnis zwischen zentraler Steuerung durch bundeseinheitliche Vorgaben einerseits und individuell ausgerichteter Leistungserbringung durch Starkung dezentraler Entscheidungsspielraume andererseits zu finden. Mit einer Neugestaltung der Organisationsstrukturen sind grundlegende Verfassungsfragen zu klaren. Die Autorin untersucht, ob und inwieweit Art. 91e GG die Grundlage einer derartigen neuen Zusammenarbeit von Bund, Lndern und Kommunen seit dem 01.01.2011 darstellen kann. Dabei werden die hiermit verbundenen Verfassungsfragen unter Einbeziehung erster Praxiserfahrungen diskutiert. Hierzu wird zunchst die Organisation der Grundsicherung fr Arbeitsuchende in den Jahren 2005 bis 2010 dargestellt und auf den Kompromiss infolge des Urteils des BVerfG vom 20.12.2007 eingegangen. Sodann wird die Neuorganisation infolge der Implementierung des Art. 91e in das GG vorgestellt. Es werden insbesondere die Reichweite der Sperrwirkung der ausschlielichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die beschrnkte Gesetzgebungskompetenz der Lnder diskutiert. Gegenstand der weiteren Untersuchung ist die vom SGB II offen gelassene Frage in Bezug auf die Rechtsform der gemeinsamen Einrichtung, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit fhrt. Im Anschluss daran folgen Ausfhrungen zur Entfristung und Ausweitung der zugelassenen kommunalen Trger, wobei insbesondere auf das Antragsverfahren und hier auf das Erfordernis der 2/3-Mehrheit nach 6a Abs. 2 S. 3 SGB II eingegangen wird. An Ausfhrungen zu den nach wie vor im SGB II bestehenden verschiedenen Aufsichtsstrngen schliet sich ein berblick ber das Zielvereinbarungssystem nach 48b SGB II an. Schlielich wird die berregionale Zusammenarbeit in den vom SGB II vorgesehenen Gremien (Kooperationsausschuss, Bund-Lnder-Ausschuss) beleuchtet. Im Fazit werden die herausgearbeiteten Ergebnisse einer Gesamtwrdigung unterzogen.