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Die Mitwirkung der Personalvertretung am Beispiel der Vorlagepflicht des Originalarbeitsvertrages eines neu einzustellenden Mitarbeiters: Eine personalvertretungsrechtliche Betrachtung unter Berücksichtigung des Landesdatenschutzgesetzes Sachsen-Anha

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In der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Landesebene ein Personalvertretungsrecht in den offentlichen Verwaltungen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Beschaftigten einen kollektiven Schutz in ihrer Dienststelle genieen konnen. Der Grundgedanke des Gesetzgebers ging dahin, dass die Personalvertretung mit der Dienststelle eine partnerschaftliche Stellung in der Verwaltung einnehmen soll. In 2 des Landes- wie auch des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Parteien in den vom Gesetz vorgegebenen Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetzmaigkeiten sowie bestehenden Tarifvertragen zum Wohle der Beschaftigten zusammenarbeiten sollen. Doch nicht immer sind sich Personalvertretung und Dienststelle einig. Diese Untersuchung beantwortet am Beispiel einer Krperschaft des ffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt die Frage, ob der Personalvertretung das Recht zusteht, einen Anstellungsvertrag bei Neueinstellungen vor Unterzeichnung des neu einzustellenden Beschftigten und nach Unterzeichnung der Dienststelle vorgelegt zu bekommen. Ein Tarifvertrag findet hierbei keine Anwendung. Auch die vormals bestandene Regelungsabrede zur Anwendung von vereinbarten Musterarbeitsvertrgen zwischen Dienststelle und Personalvertretung besteht nicht mehr. Anliegen der Personalvertretung war es, das hierdurch berprft werden kann, ob ggf. nderungen des bereits vorhandenen Musterarbeitsvertrages vorgenommen wurden oder nicht. Des Weiteren wurde argumentiert, dass hierdurch Ungleichbehandlungen unter den einzelnen Beschftigten aufgedeckt und solchen entgegen gewirkt werden knnte. Die Dienststelle hingegen will weiterhin den bestehenden Musterarbeitsvertrag zur Anwendung kommen lassen und wre aus Kulanz bereit, ein halbes Jahr nach Ablauf der bestehenden Regelungsabrede, die Arbeitsvertrge nach Unterzeichnung dem Personalrat vorzulegen. Hintergrund ist, dass das Vertrauen beider Parteien wieder hergestellt werden soll. Danach will die Dienststelle auch ohne berprfung der Personalvertretung Arbeitsvertrge abschlieen. Im Zweiten Teil dieses Buches wird im Hinblick auf die Fragestellung berprft, ob eventuelle datenschutzrechtliche Bestimmungen auf Landes- bzw. Bundesebene dieser berprfung entgegenstehen wrden.

Informations bibliographiques

juillet 2011, Allemand
DIPLOMICA
9783842806702

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