Die letzte Bearbeitung des Mietrechtskommentars erfolgte im Jahr 1934. Anpassungen an den Zeitgeist haben zu laufenden Veränderungen und einer überbordenden Normenflut sowie zu Widersprüchlichkeiten und Auslegungsschwierigkeiten geführt. Die über 87 Artikel und deren Aufgliederung in 172 gesetzgeberische Anordnungen mit insgesamt über 240 Regeln belasten eine effiziente Rechtsprechung. Ohne ein Zusammenspiel der Mietrechtsregeln mit den allgemeinen Grundsätzen des Rechts ist eine vernünftige Rechtsfindung nicht möglich. Demgemäss enthält der erste Band drei Teile: die im Spannungsfeld Mieter/Vermieter bestehende Konfliktmaterie, sodann die normspezifischen Vorbemerkungen gemäss Art. 253 - 273c OR und schliesslich die Kommentierung der einzelnen Normen über Begriff und Geltungsbereich (Art. 253, 253a, 253b OR), die Koppelungsgeschäfte (Art. 254 OR) sowie den interpretationsbedürftigen Art. 255 OR über die Dauer des Mietverhältnisses und insbesondere die umstrittene Differenzierung zwischen 'befristeten' und 'unbefristeten' Mietverträgen.