Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich VWL - Mikroökonomie, allgemein, Note: 2,0, Philipps-Universität Marburg (Lehrstuhl für Ordnungstheorie & Wirtschaftspolitik), Veranstaltung: Seminar im Sommersemester 2002, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Auch Weingast stellte 1993 fest, dass der positive Ansatz der Verfassungsökonomikbisher ziemlich unzureichend erfüllt war:„ no coherent widely accepted approachexists to the positive theory of constitutionalism“.2Diese Arbeit hat das Ziel die positive Theorie der Verfassungsökonomik näher zu beleuchten.Nach der Definition grundlegender Begriffe widmet sich das zweite Kapitel der Entstehungund dem Erkenntnisinteresse der positiven Verfassungsökonomik (PVÖ). Mit Hilfe einerknappen Darstellung der normativen Verfassungsökonomik (NVÖ) und ihren Schwachpunktensoll die Notwendigkeit für die Entstehung der PVÖ verdeutlicht werden, des weiterenwerden die gemeinsamen Ansätze beider Theorien angesprochen. Das dritte Kapitel beschäftigtsich mit der Systematisierung der positiven Theorie. Daran anschließend analysiert dasvierte Kapitel drei mögliche Methoden, mittels derer aufgestellte Hypothesen empirisch belegtwerden können. Im weiteren Verlauf stellt Kapitel fünf den Bezug der PVÖ zur Wirtschaftspolitikher. Im sechsten Kapitel erfolgt eine kritische Würdigung der Theorie. Letztendlichwird im letzten Kapitel ein Ausblick geboten.Vorweg noch einige Begriffserläuterungen zum besseren Verständnis von Verfassungen. Indieser Arbeit soll der Begriff Verfassung nur für die grundlegenden Regelwerke einer ganzenGesellschaft verwendet werden. Eine Verfassung besteht aus einem Regelsystem unter dessenNutzung eine Gesellschaft unter anderem Entscheidungen über die Bereitstellung und Finanzierungöffentlicher Güter trifft. Anders formuliert ist „die Wahl einer Verfassung (…) eineWahl darüber, mit Hilfe welcher Regeln man spätere Wahlhandlungen durchführen möchte“.3Die Verfassung enthält Definitionen, um (1) Rechte festzusetzen, die dazu dienen, das Individuumvor willkürlichen Eingriffen, sowohl durch den Staat, als auch durch andere Individuenzu schützen, (2) die grundlegenden Organe4 festzulegen, die einen Staat ausmachen, (3) dieAufgaben dieser Organe zu definieren und (4) die daran anschließenden Verfahren zu benennen,mit denen Verfassungsregeln (VR) geändert und / oder weiterentwickelt werden können.5 [...]2 Vgl.: Weingast, Barry (1993), S. 288.3 Vgl.: Voigt, Stefan (2001), S. 10.4 Anm.: Legislative, Exekutive und Jurisdiktion.5 Vgl.: Voigt, Stefan (1996b), S. 12f.