Examensarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 16,00, Universität Leipzig (Juristenfakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der Arbeit ist es, zunächst die Funktionen des Leistungsschutzrechts von Presseverlegern abstrakt herauszuarbeiten. Dabei wird insbesondere auf die Herausforderungen im digitalen Zeitalter Bezug genommen, wobei das Verhältnis vom Leistungsschutzrecht zu Suchmaschinen und News-Aggregatoren besondere Beachtung findet.Im Anschluss wird ein kurzer Überblick über die Regelungen der §§ 87 f – h UrhG a.F. aus dem Jahre 2013 gegeben. Hier soll der Fokus allerdings auf die tatsächliche Umsetzung in der Praxis gelenkt werden. Zu den vergangenen Versuchen einer flächendeckenden Etablierung des Leistungsschutzrechts wird im Anschluss eine Rechtvergleichende Stellungnahme zu anderen europäischen Ländern eingeholt.Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der in Folge der Richtlinie (EU) 2019/790 durchgeführten Urheberrechtsreform im vergangenen Jahr, in deren Zuge auch das Presseverlegerschutzrechts in den §§ 87 f – h UrhG neu ausgestaltet wurde. Neben dem Begründungssatz, sowie der Ausarbeitung einzelner Tatbestandsmerkmale sollen insbesondere dessen Ausnahmen (sog. „Snippets“) beleuchtet werden. Nach dieser Darstellung wird die Wirksamkeit des Leistungsschutzrechts von Presseverlegern insbesondere hinsichtlich der aktuell laufenden Verhandlungen untersucht. Im Anschluss wird erörtert, welche Bedeutung die Novellierung des § 19 a GWB und die damit zusammenhängende kartellrechtliche Überprüfung von Google News Showcase für das Leistungsschutzrecht hat. Hier sollen Überlegungen bezüglich eines möglichen Ausgangszenarios und dessen Folgen angestellt werden. Zuletzt wird eine eigene Bewertung, des deutschen und auch gesamteuropäischen Leistungsschutzrecht für Presseverleger, sowie ein kurzer Ausblick auf künftige Entwicklungen gewährt werden.Kaum wurde ein urheberrechtliches Thema in den vergangenen Jahren in der Medienöffentlichkeit so kontrovers diskutiert wie das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers. Im Zuge der Urheberrechtsreform im Jahr 2021 trat das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger (§§ 87 f – h UrhG) in Kraft. Es soll Presseverleger insbesondere im digitalen Zeitalter und dem damit entstandenen Schutzbedürfnis neue Einnahmequellen ermöglichen, sowie Kontrollmöglichkeiten für die konkrete Nutzung ihrer Produkte verschaffen.