Mit "Kopftuch II" (2015) hat der Erste Senat eine Korrektur von "Kopftuch I (2003) des Zweiten Senats vorgenommen. War zuvor ein pauschales Verbot religiöser Symbole im Schul-dienst per Gesetz möglich, so ist es nur noch bei einer konkreten "Gefahr" zulässig. Die (Reli-gions-)Freiheit hat Vorrang. Diese grundrechtsfreundlichere Linie aber hat der Zweite Senat wiederum mit "Kopftuch III" (2020) für die Justiz (und Polizei) eingeschränkt. Das Bundesverfasungsgericht ist politischer Akteur, das nicht obrigkeitsstaatlich "über" der Gesellschaft steht, sondern die symbolisch über das "Kopftuch" geführte gesellschaftliche Kontroverse um Migration reproduziert - und rechtspolitisch gestaltet. Dabei zeigt sich exemp-larisch ein Richtungsstreit um die beim Gericht vorherrschende politische Theorie: Es stehen sich konservativ-etatistische Staatstheorie und liberal-pluralistische Verfassungstheorie gegen-über.