Der Nachweis des Kartellrechtsverstoßes bildet einen neuralgischen Punkt bei der Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche. Der durch den Beibringungsgrundsatz geprägte Zivilprozess erweist sich insofern gegenüber dem kartellbehördlichen Verfahren, das den Wettbewerbsbehörden weitreichende Ermittlungsbefugnisse an die Hand gibt, als strukturell unterlegen. Die Bindungswirkung schafft hier Abhilfe, indem sie die private mit der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung verzahnt und den Kläger vom Nachweis des Kartellrechtsverstoßes befreit. Dirk Wiegandt beleuchtet das Instrument der Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen im Zivilprozess und zeigt zugleich, dass es seinerseits auf die behördliche Kartellrechtsdurchsetzung zurückwirkt.<br /><br />Geboren 1984; Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg, Genf und Cambridge (LL.M.); Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht; Assistent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg; 2017 Promotion; Rechtsanwalt in Hamburg.