Soziale Netzwerke gewinnen immer stärker an Bedeutung und werden auch für die Kapitalmarktkommunikation börsennotierter Unternehmen eingesetzt. Auch hier zeigt sich der Wandel der Informationsgesellschaft – das Kapitalmarktrecht hinkt dieser Entwicklung allerdings hinterher. Die Arbeit betrachtet die Zulässigkeit der Nutzung sozialer Netzwerke für die Sekundärmarktpublizität und setzt sich kritisch mit der bisherigen Bewertung des Tatbestandsmerkmals "nicht öffentlich bekannt" im Rahmen der Insiderinformationen auseinander. Zudem wird der deutlich liberalere Rechtsrahmen in den USA betrachtet. Das Ergebnis ist ein Plädoyer für eine offenere Haltung der Kapitalmarktaufsicht, um die Nutzung sozialer Netzwerke zuzulassen.