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Factoring und Anfechtung im Konkurs

Inhalt

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: Gut, Universität Salzburg (Fachbereich Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Postgraduate-Lehrgang Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter Factoring versteht man den laufenden Ankauf und die Finanzierung von kurzfristigenForderungen aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen. Das Verpflichtungsgeschäftist nach hM ein Kaufgeschäft, das Verfügungsgeschäft eine Globalzession.1 Bei einer Globalzession werden sofort alle künftigen Forderungen abgetreten,weshalb es anders als bei einer Mantelzession einer Einzelabtretung bei Entstehender jeweiligen Forderung nicht mehr bedarf. Die Globalzession wird wirksam,wenn die Forderungen ausreichend individualisiert sind. AnfechtungsrelevanteRechtshandlung ist nicht die Einzelzession, sondern der Publizitätsakt, welcher inBuchvermerken oder/und der Schuldnerverständigung besteht. Es handelt sich daherbei einer Globalzessionsvereinbarung zusammen mit der nachfolgenden Entstehungder einzelnen Forderungen und der Vornahme eines hinreichenden Publizitätsaktes umeinen Gesamtsachverhalt, dessen Vollendung erst mit dem Setzen des letzten Schrittes,sohin der Publizität, eintritt.2In aller Regel werden im Zusammenhang mit dem Forderungsankauf zusätzlich eineReihe von Dienstleistungen erfüllt, wie zB das Debitorenmanagement, das Mahn- undInkassowesen sowie die Übernahme des Delcredere-Risikos. Für die Kunden des Factoringgeschäftesbringt dies an positiven Auswirkungen mit sich, dass Forderungenrasch in liquide Mittel umgewandelt werden, sich eine Entlastung von administrativenAufgaben im Bereich des Debitorenmanagements ergibt und eine Befreiung von bonitätsmäßigenAusfallsrisiken gegenüber den Schuldnern eintritt.[...]1 Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 15 u 117; vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ecolex 1994, 311. Heute ist allgemeinanerkannt, dass das Verpflichtungsgeschäft beim Factoring ein Kaufvertrag ist, zur Diskussion hierübervgl näher Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 64ff, sowie allgemein Czermak, 2 Rechtsfragen des Factoring,413ff; Welser – Czermak, Zur Rechtsnatur des Factoring, 130ff; können aus der Gestaltung der Factoringvereinbarungkeine durchschlagenden Gründe für die Einordnung als Kreditvertrag gewonnen werden, so istdem deutlich geäußerten Parteilwillen der Vorrang einzuräumen und von einer kaufvertraglichen Konstruktionauszugehen, vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ÖBA 1994, 810; OGH, 8 Ob 271/98f = ÖBA 1999, 649.2 OGH, 7 Ob 140/00i = ecolex 2001, 907; Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 118.

Bibliografische Angaben

September 2004, 12 Seiten, Deutsch
GRIN VERLAG
9783638310307

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