Inhaltsangabe:Einleitung:Heutzutage werden mittelständische Unternehmen in Deutschland überwiegend in den Rechtsformen der Personengesellschaften geführt. Die wirtschaftliche Tätigkeit der PersGes erfordert immer wieder eine Verselbstständigung einzelner Betriebe und eine Herauskristallisierung von Personengesellschaften, die Anteile an anderen halten. Bei einer Nutzungsüberlassung der Produktionsmittel vom Obergesellschafter oder von der Obergesellschaft an die Untergesellschaft ermöglicht eine solche mehrstöckige Struktur die Beibehaltung der Kontrolle über Produktionsmittel durch die Gesellschafter, ohne dass die betriebliche Selbstständigkeit der Produktionsgesellschaft beeinträchtigt wird. Auch reine Holding-Strukturen werden in der Praxis immer öfter als doppel- und mehrstöckige PersGes organisiert.Wegen ihrer eingeschränkten einkommensteuerlichen Subjektfähigkeit ist die Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht an sich wegen des Grundsatzes der Einheit der Personengesellschaft neben der Vielfalt der Gesellschafter ein sehr kompliziertes Phänomen. Ist eine Personengesellschaft an einer anderen beteiligt, ergeben sich aus den Verwicklungen des Einkommen- und Gewerbesteuerrechts eine fast unüberschaubare Komplexität und zahlreiche offene Fragen. Auch wenn die doppel- und mehrstöckige Personengesellschaft nach dem heutigen Rechtsstand keine unmittelbaren Steuervorteile verspricht, was aus der Sicht der Steuerneutralität der Unternehmensform durchaus zu begrüßen ist, zeigt die Kommentarliteratur weiterhin reges Interesse an diesem Thema. Als Auslöser dieses Interesses sind in erster Linie die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Personengesellschaften im Zusammenhang mit der sehr komplexen Rechtslage zu sehen.Es erscheint zweckmäßig, ausgehend von gesellschaftsrechtlichen Beziehungen mit der steuerlichen Qualifizierung einer doppel- und mehrstöckigen PersGes in allen ihren Ausprägungen anzufangen. Es ergeben sich dabei nicht unwesentliche Unterschiede zur gesellschaftsrechtlichen Stellung der Beteiligten mit der Gründung des Instituts des sog. Sondermitunternehmers. Erhebliche Komplexität bringen auch die steuerlichen gewerbliche Tätigkeit und gewerbliche Prägung sowie stille Beteiligungen hinein. Entscheidende ertragsteuerliche Besonderheiten einer doppelstöckigen Personengesellschaft resultieren aus vom Normalfall abweichenden Regeln der Zuordnung von Wirtschaftsgütern (Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen I und II), der Einnahmen und […]