Die Abhandlung befasst sich mit dem supranationalen Schutz von dinglichen Rechten an außerhalb des Verfahrensstaats belegenen Gegenständen in grenzüberschreitenden Verfahren, insbesondere bei Beeinträchtigungen des dinglichen Rechts im Rahmen des deutschen Insolvenzplanes. Die Norm des Art. 8 Abs. 1 EuInsVO soll das Spannungsverhältnis der dinglichen Rechte zwischen einem universalen, einheitlichen Verfahren und den 26 unterschiedlichen Sachen- und Insolvenzrechten der Mitgliedstaaten lösen. Dies ist erheblich, da die Integrität der Sachenrechtsordnungen eine außerordentliche Bedeutung für das Kreditsicherungsrecht hat. Gleichwohl darf diese Regelung nicht zulasten der Effektivität und der ökonomischen Effizienz des Verfahrens gehen.