Ausgehend von einer Analyse des europäischen Primär- und Sekundärrechts sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unternimmt der Autor den Versuch, einen einheitlichen Begriff der Sanktion für das Unionsrecht zu entwickeln. In der Begriffsbildung sieht er eine zentrale Aufgabe für das europäische Rechtsschutzsystem. Denn die Feststellung, dass in einer bestimmten Maßnahme eine Sanktion zu sehen ist, fungiert in der Rechtsprechung als Instrument, um den Anwendungsbereich der Verteidigungsrechte zu eröffnen.