Abschlussarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die steuerliche Option von Personengesellschaften nach § 1a KStG, sich wie Kapitalgesellschaften behandeln zu lassen, ist ein Instrument zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext. Diese Option wird jedoch durch zahlreiche steuerliche und rechtliche Hürden erschwert, insbesondere bei internationalem Gesellschafterkreis.
Grundlage der Option ist ein fiktiver Formwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), der strenge Bedingungen für den Buchwertansatz mit sich bringt. Vor allem bei ausländischen Gesellschaftern kommt es häufig zur Realisierung stiller Reserven, was erhebliche steuerliche Belastungen und somit ein Hindernis für die Option darstellt.
Ein zentrales Kriterium für die steuerneutrale Option ist die Ansässigkeit der Gesellschafter innerhalb der EU oder des EWR bzw. eine steuerliche Verstrickung der eingebrachten Anteile mit dem Inland. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen verhindern jedoch oft eine solche Verstrickung. Dadurch werden Gesellschafter aus Drittstaaten von der Option ausgeschlossen – obwohl auch innerhalb der EU keine Verstrickung vorliegen muss. Dies führt zu einer möglichen Diskriminierung im Sinne der Kapitalverkehrsfreiheit.
Ein weiteres Hindernis stellt das in internationalen Steuerordnungen unbekannte Sonderbetriebsvermögen dar, das vor der Option zu eliminieren ist. Die Überführung ins Privatvermögen kann dabei eine Entstrickungsbesteuerung auslösen, es sei denn, eine nationale Vorschrift greift entlastend ein – allerdings nur für Teile des Vermögens. Ob eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung zur Steuerneutralität führt, ist bislang ungeklärt.
Nach der Option unterliegt die Gesellschaft der Kapitalertragbesteuerung. Die europäische Mutter-Tochter-Richtlinie sieht eine Steuerfreistellung für Beteiligungserträge vor, um grenzüberschreitende Unternehmensverflechtungen zu erleichtern. Diese wird optierenden Gesellschaften jedoch versagt, da sie laut Finanzverwaltung nicht den Anforderungen einer Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie entsprächen – eine Einschätzung, die sich bei genauer Analyse der Richtlinie nicht eindeutig bestätigen lässt.
Insgesamt zeigt sich, dass gerade im internationalen Umfeld erhebliche steuerliche Unsicherheiten bestehen, die das Ziel der Optionsregelung – eine Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften im globalen Wettbewerb – konterkarieren.