Art. 50 Abs. 1 OR regelt im schweizerischen Zivilrecht die Mittäterschaft und Teilnahme. Wer gemeinsam mit anderen einen Schaden verschuldet, haftet demnach mit diesen übrigen Tätern solidarisch. Die Grenzen der Bestimmung sind jedoch alles andere als klar. Hier setzt die Autorin an. Sie zieht Lösungen aus dem deutschen, österreichischen und US-amerikanischen Zivil- sowie dem schweizerischen Strafrecht hinzu und schlägt ein im Vergleich zur herrschenden Lehre engeres Verständnis der Mittäterschaft und Teilnahme vor. Im Zentrum soll dabei der gemeinschaftliche Wille der Beteiligten stehen. Den so entwickelten Haftungsrahmen wendet die Autorin dann auf verschiedene, in der Rechtsprechung häufige Fallgruppen an. Insbesondere untersucht sie moderne Haftungsphänomene wie die Haftung von Internet-Service-Providern sowie die Haftung für Demonstrationsschäden.