Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgefuhrte Betriebsanderung erleiden konnen, durch eine Ausgleichs- und Uberbruckungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsanderung oder die mit ihr zusammenhangenden unternehmerischen Entscheidungen, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsanderung. Sozialplne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundstzen von Recht und Billigkeit behandelt, sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung ber die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundstzlich uneingeschrnkt. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Bercksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln. Dennoch erffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege fr entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Krzung oder sogar den gnzlichen Ausschluss von Sozialansprchen fr eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann.