Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13 Punkte, Justus-Liebig-Universität Gießen (FB Jura Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar: Die Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Den Grundbaustein für die heutige Existenz einer Anspruchsgrundlagedes Bürgers gegen den Staat bei nichtrechtzeitiger Umsetzung von Richtlinien legte der EuGH 1991im Francovich – Urteil1. Daraus geht hervor, dass im Falle einernicht erfolgten Richtlinienumsetzung der dadurch Schaden erleidendeBürger seine Rechte direkt aus der Richtlinie ziehenkann, um bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom StaatSchadensersatz verlangen zu können. Während früher die Richtlinienbestimmungenden nationalen Gesetzgebern noch weiteGestaltungsspielräume ließen, werden jetzt mit fortschreitenderIntegration die Richtlinienregelungen immer detaillierter, konkreterund bestimmter und sind so gefasst, dass sie sogar teilweisedirekt Rechte für den Marktbürger ausgestalten2. Den Mitgliedstaatenbleibt oft nur noch die Entscheidung über die Wahlder Rechtsform, in der die Transformation erfolgen soll, aberkeinerlei Optionen hinsichtlich des zu erreichenden Zieles3. DieKonsequenz hieraus ist eine immer längere Zeitspanne zwischenRichtlinienerlass und innerstaatlicher Transformation4. Dass dieMitgliedstaaten die Richtlinien aber nicht oder nur unzureichendumsetzen, wollte der EuGH in seinem Francovich-Urteil entgegentreten.Uneinigkeit besteht in der Literatur darüber, welcheHaftungsgrundlage dieser Staatshaftungsanspruch haben soll.Der EG-Vertrag sieht eine Haftung der Staaten nicht vor5 – lediglichArt 288 II EG lässt die Gemeinschaft insgesamt haften.Darin liegt ein weiterer Ansatzpunkt für die Literatur, an derKompetenz des EuGH für seine im Francovich-Urteil getroffenen Entscheidung zu zweifeln: Die Meinungen reichenvom Vorwurf unzulässiger Rechtsfortbildung6 bis hin zum Verständnisder Notwendigkeit einer solchen Haftung mit daraus resultierenderAkzeptanz der vom EuGH gewählten Rechtsgrundlagen7.1 EuGH Rs. C-6/90 und C-9/90, Francovich, Slg. 1991, I-5357-5418.2 Pieper in DVBl 1990, 684, 685.3 Pieper in DVBl 1990, 684, 685.4 Pieper in DVBl 1990, 684, 685.5 Böhm in JZ 1997, S. 53, (54); Nettesheim in DÖV 1992, S. 999, (1000).Rupp, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 8.4.1997 in JZ 1988,S.194, (195).7 Hidien, Staatshaftung; S. 15.